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Dieses Thema hat 18 Antworten
und wurde 880 mal aufgerufen
 Klausur Februar 2003
Gadgetzan Offline



Beiträge: 698

05.02.2006 19:31
Aufgabe 2 Antworten

Aufgabe 2

subliminal Offline



Beiträge: 15

07.02.2006 14:35
#2 RE: Aufgabe 2 Antworten

was genau wollen die denn bei 2.3 von mir wissen?

subliminal Offline



Beiträge: 15

07.02.2006 15:03
#3 RE: Aufgabe 2 Antworten

2.1
Coporate Governance = Unternehmenskontrolle
2.4
-Bilanzsumme (Banken, Versicherungen)
-Anzahl Beschäftigte (Dienstleistungsuntenehmen)
-Umsatz (Handelsunternehmen)
-Bruttowertschöpfung (Verarbeitungsbetriebe)

2.5
Gründung einer GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft (KG) mit den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft, d.h. keine unbeschränkte, unmittelbare, direkte Haftung für niemanden.

2.6
Kompetenzen:
Personengesellschaft - Gesellschafter
Kapitalgesellschaft - bis 50% der Vorstand, der Rest durch die Hauptversammlung (AG)
- Gesellschafterversammlung (GmbH)

nicht dagegen der Aufsichtsrat.

Gast
Beiträge:

08.02.2006 15:00
#4 RE: Aufgabe 2 Antworten

Corporate Governance laut wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Corporate_Governance

Gast
Beiträge:

09.02.2006 16:32
#5 RE: Aufgabe 2 Antworten

2.3 Skript S.53

Gast
Beiträge:

13.02.2006 21:30
#6 RE: Aufgabe 2 Antworten

2.7?????? was ist gemeint?

Gast
Beiträge:

13.02.2006 21:44
#7 RE: Aufgabe 2 Antworten

wo hast du das zu 2.6 gefunden?

Gast
Beiträge:

13.02.2006 22:19
#8 RE: Aufgabe 2 Antworten

Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.

Quelle: http://gb2003.telekom.at/i_Nicht_13304.html

==> Vorstand + AR
==> wer nicht? Aktionäre z.b.?!

Gast
Beiträge:

13.02.2006 22:19
#9 RE: Aufgabe 2 Antworten

Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.

Quelle: http://gb2003.telekom.at/i_Nicht_13304.html

==> Vorstand + AR
==> wer nicht? Aktionäre z.b.?!

test ( Gast )
Beiträge:

13.02.2006 22:19
#10 RE: Aufgabe 2 Antworten

Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.

Quelle: http://gb2003.telekom.at/i_Nicht_13304.html

==> Vorstand + AR
==> wer nicht? Aktionäre z.b.?!

Gast
Beiträge:

25.01.2007 11:54
#11 RE: Aufgabe 2 Antworten

Wir sind hier aber in Deutschland und nicht in Österreich!

smoerrebroed ( Gast )
Beiträge:

30.01.2007 14:32
#12 RE: Aufgabe 2 Antworten

2.2 siehe Kap 3 (Unternehmensformen) in der BWL Zusammenfassung (auf dem wiwimaster)

2.7 siehe Skript Seite 71 >> Hauptversammlung hat Beschlussrecht zur Gewinnverteilung (freie Gewinnrücklagen), diese freien Gewinnrücklagen können dann u.a. als Auschüttung für die Aktionäre verwendet werden.

AktG § 58 Satz 3:
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

smoerrebroed ( Gast )
Beiträge:

01.02.2007 12:17
#13 RE: Aufgabe 2 Antworten

also nochmal zu 2.6

Personengesellschaft:
Gesellschafter

Kapitalgesellschaft:
Vorstand (bis 50%), Rest durch HV (bei AG)
Gesellschafter (bei GmbH)

zur AG: Es gelten §58 AktG in Verbindung mit §254 AktG

----------------------------------------------------------

§ 58 AktG

Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren Teils oder kleineren Teils, bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.



§ 254 AktG

Anfechtung des Beschlusses; Verwendung des Bilanzgewinns
[Fassung ab dem Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 09.06.1998 BGBl. I 1998 S. 1242] [Inkrafttreten: 01.01.1999]

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

PeterPetersson Offline



Beiträge: 2

07.02.2007 13:53
#14 RE: Aufgabe 2 Antworten

2.4:

Habt ihr hier für das Kriterium "Börsenwert" ein Beispiel?
Hab bislang keins in meinen Aufzeichnungen gefunden.

smoerrebroed ( Gast )
Beiträge:

08.02.2007 15:24
#15 RE: Aufgabe 2 Antworten

nun ja... erstens spielt das Kriterium Börsenwert keine besonders große Rolle bei der Einteilung von Unternehmen nach Größe.. zweitens würde ich vermuten, dass TNC (Transnational companies) einen großen Börsenwert haben.. aber noch mal: Börsenwert ist eigentlich kein besonders gutes Kriterium (viel eher halt: Bilanzsumme, BWS, AN-Anzahl, Umsatz)

gandalf ( Gast )
Beiträge:

13.02.2007 19:10
#16 2.7 Antworten

weiß jemand, was mit aufgabe 2.7 gemeint ist?

Gast
Beiträge:

13.02.2007 19:33
#17 RE: 2.7 Antworten

ja man, war in ner tutaufgabe, such in deinen aufschreiben nach ner guv...

A | E

mitarbeiter <=> personalaufwand UE <=> einnahmen


sowas, das ist damit gemeint denk ich!

jörn ( Gast )
Beiträge:

13.02.2007 19:34
#18 RE: 2.7 Antworten

nochmal mit punkten, kack forum :D



ja man, war in ner tutaufgabe, such in deinen aufschreiben nach ner guv...

A .............................................|.............................. E

mitarbeiter <=> personalaufwand ..................UE <=> einnahmen
zulieferer <=> materialaufwand
zuliefer <=> Afa

sowas, das ist damit gemeint denk ich!

Flowtex Offline



Beiträge: 7

07.02.2008 14:07
#19 - Antworten
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