Bitte schickt mir die Daten eurer Klausurensammlungen (Monat, Jahr, Anzahl der Aufgaben) per PM, damit ich die entsprechenden Unterforen erstellen kann! Danke für die Mithilfe!
2.5 Gründung einer GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft (KG) mit den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft, d.h. keine unbeschränkte, unmittelbare, direkte Haftung für niemanden.
2.6 Kompetenzen: Personengesellschaft - Gesellschafter Kapitalgesellschaft - bis 50% der Vorstand, der Rest durch die Hauptversammlung (AG) - Gesellschafterversammlung (GmbH)
Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.
Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.
Gemäß §126 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, eine freie Gewinnrücklage in Höhe von 300.000 EUR zu dotieren. Der Bilanzgewinn betrug somit 69.710 EUR. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden den Aktionären im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine Ausschüttung aus dem Bilanzergebnis in Höhe von 0,13 Euro pro Aktie vorschlagen.
2.2 siehe Kap 3 (Unternehmensformen) in der BWL Zusammenfassung (auf dem wiwimaster)
2.7 siehe Skript Seite 71 >> Hauptversammlung hat Beschlussrecht zur Gewinnverteilung (freie Gewinnrücklagen), diese freien Gewinnrücklagen können dann u.a. als Auschüttung für die Aktionäre verwendet werden.
AktG § 58 Satz 3: (3) Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren Teils oder kleineren Teils, bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.
§ 254 AktG
Anfechtung des Beschlusses; Verwendung des Bilanzgewinns [Fassung ab dem Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 09.06.1998 BGBl. I 1998 S. 1242] [Inkrafttreten: 01.01.1999]
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.
nun ja... erstens spielt das Kriterium Börsenwert keine besonders große Rolle bei der Einteilung von Unternehmen nach Größe.. zweitens würde ich vermuten, dass TNC (Transnational companies) einen großen Börsenwert haben.. aber noch mal: Börsenwert ist eigentlich kein besonders gutes Kriterium (viel eher halt: Bilanzsumme, BWS, AN-Anzahl, Umsatz)