Bitte schickt mir die Daten eurer Klausurensammlungen (Monat, Jahr, Anzahl der Aufgaben) per PM, damit ich die entsprechenden Unterforen erstellen kann! Danke für die Mithilfe!
1. a Bilanzierungswahlrecht, Rückstellungen 50 TDM b Aktivierungspflicht, Patente 10 TDM, wegen Realisationsprinzip keine Aufwertung -> stille Reserve c Bei Mega AG: Aktivierung 800, AfA 200
2. a Offene RL in Bilanz ausgewiesen, stille Reserven nicht in Bilanz erkennbar, z.B. höherer tats. Wert als Buchwert b Gläubigerschutz soll Gläubiger vor Ausfall der Forderungen schützen. Unternehmen eher schlecht als gut bewerten. -> Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip. Bei Auflösung werden Gläubiger vor Eigenkapitalgebern bedient. c Wertaufholung: zwischenzeitlicher Werteverfall wurde abgeschrieben. Wenn Wert wieder steigt oder Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt, dann besteht (seit 2002) Aktivierungspflicht des Wertzuwachses bis max. Höhe der Anschaffungskosten. d Nein, Gegenbeispiel: Erwartete Prozesskosten werden nicht fällig, da Prozess gewonnen. e Steuerfreie Rücklagen, z.B. Brand, Recht auf Übertrag von stillen Reserven auf Ersatzbeschaffung Steuerrechtliche sonderbehandlung und erhöhte Absetzungen, z.B. Investitionen mit positivem Umweltbeitrag f Ausschüttungssperre: gesetzliche Rücklagen, 5% des Bilanzgewinns bis 10% des Grundkapitals in gesetzlichen RL liegen. Zweck: Durch Auflösung von ges. RL können Verluste ausgeglichen werden, ohne Kapitalrücklagen anzutasten. g Aktivierung des Zero-Bonds in Höhe der Anschaffungskosten bei Kauf Erfolgswirksame Auflösung der Aktivierung bei Verkauf Kauf: per UV [ANK] an Bank [ANK] Auszahlung: per Bank [Rückzahlungsbetrag] an UV [ANK], Erträge [Differenz]
3.
Hier haben wir lange diskutiert und sind zu folgendem (nicht ganz zufriedenstellenden) Ergebnis gekommen: Für sonstige Verbindlichkeiten spricht, dass heute ein Vertrag geschlossen wird, aber das Realisationsprinzip den Gewinn erst bei Lieferung zulässt. Somit Passivierung als Verbindlichkeiten aus Anzahlung. Dagegen spricht allerdings, dass hier zwei Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen werden. Einmal ein Kaufvertrag gekoppelt an eine Bedingung und andererseits eine Versicherung. Diese wirft einen Ertrag ab. Rückstellungen sind nicht erlaubt, weil bei Vertragsabschluss das Geschäft als ausgewogen zu werten ist und somit keiner mit Verlusten rechnet. PRAP sind nicht geeignet, weil diese nur entstehen, wenn ein Ertrag zeitRAUMbezogen anfällt. Dies ist nicht der Fall. Vermutlich wird die Prämie direkt als Ertrag gebucht. Wenn sich der Rohstoffpreis drastisch erhöhen sollte (zu einem späteren Zeitpunkt), dann müssen evtl. Rückstellungen gebildet werden.
Es wäre super, wenn ihr eure Meinung posten würdet. Insbesondere zu Teil 3.
a). Würde sagen nach §249(1) Bilanzierungsflicht, da schon im Februar, also innerhalb von 3 Monaten! 50 TDM unter sonstige Rückstellungen c.)Nach §255(4) mit 200 TGE unter A.I.2 zu bilanzieren
zu 2.g) würde sagen, Zinsen sind jedes Jahr zuzuschreiben, obwohl keine Einzahlung passiert!
zu 3. es könnten evtl Rückstellungen für Prozesskosten noch gebildet werden, da nicht bwz. nur sehr unsicher geliefert werden kann