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Dieses Thema hat 7 Antworten
und wurde 409 mal aufgerufen
 Klausur Herbst 2000
Gadgetzan Offline



Beiträge: 698

20.02.2007 14:57
Aufgabe 2 Antworten

Aufgabe 2

Joe Offline



Beiträge: 15

04.03.2007 20:40
#2 RE: Aufgabe 2 Antworten

1.
a Bilanzierungswahlrecht, Rückstellungen 50 TDM
b Aktivierungspflicht, Patente 10 TDM, wegen Realisationsprinzip keine Aufwertung -> stille Reserve
c Bei Mega AG: Aktivierung 800, AfA 200

2.
a Offene RL in Bilanz ausgewiesen, stille Reserven nicht in Bilanz erkennbar, z.B. höherer tats. Wert als Buchwert
b Gläubigerschutz soll Gläubiger vor Ausfall der Forderungen schützen. Unternehmen eher schlecht als gut bewerten. -> Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip. Bei Auflösung werden Gläubiger vor Eigenkapitalgebern bedient.
c Wertaufholung: zwischenzeitlicher Werteverfall wurde abgeschrieben. Wenn Wert wieder steigt oder Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt, dann besteht (seit 2002) Aktivierungspflicht des Wertzuwachses bis max. Höhe der Anschaffungskosten.
d Nein, Gegenbeispiel: Erwartete Prozesskosten werden nicht fällig, da Prozess gewonnen.
e Steuerfreie Rücklagen, z.B. Brand, Recht auf Übertrag von stillen Reserven auf Ersatzbeschaffung
Steuerrechtliche sonderbehandlung und erhöhte Absetzungen, z.B. Investitionen mit positivem Umweltbeitrag
f Ausschüttungssperre: gesetzliche Rücklagen, 5% des Bilanzgewinns bis 10% des Grundkapitals in gesetzlichen RL liegen.
Zweck: Durch Auflösung von ges. RL können Verluste ausgeglichen werden, ohne Kapitalrücklagen anzutasten.
g Aktivierung des Zero-Bonds in Höhe der Anschaffungskosten bei Kauf
Erfolgswirksame Auflösung der Aktivierung bei Verkauf
Kauf: per UV [ANK] an Bank [ANK]
Auszahlung: per Bank [Rückzahlungsbetrag] an UV [ANK], Erträge [Differenz]

3.

Hier haben wir lange diskutiert und sind zu folgendem (nicht ganz zufriedenstellenden) Ergebnis gekommen:
Für sonstige Verbindlichkeiten spricht, dass heute ein Vertrag geschlossen wird, aber das Realisationsprinzip den Gewinn erst bei Lieferung zulässt. Somit Passivierung als Verbindlichkeiten aus Anzahlung.
Dagegen spricht allerdings, dass hier zwei Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen werden. Einmal ein Kaufvertrag gekoppelt an eine Bedingung und andererseits eine Versicherung. Diese wirft einen Ertrag ab.
Rückstellungen sind nicht erlaubt, weil bei Vertragsabschluss das Geschäft als ausgewogen zu werten ist und somit keiner mit Verlusten rechnet.
PRAP sind nicht geeignet, weil diese nur entstehen, wenn ein Ertrag zeitRAUMbezogen anfällt. Dies ist nicht der Fall.
Vermutlich wird die Prämie direkt als Ertrag gebucht. Wenn sich der Rohstoffpreis drastisch erhöhen sollte (zu einem späteren Zeitpunkt), dann müssen evtl. Rückstellungen gebildet werden.

Es wäre super, wenn ihr eure Meinung posten würdet. Insbesondere zu Teil 3.

Knipser Offline



Beiträge: 19

05.03.2007 14:29
#3 RE: Aufgabe 2 Antworten

also zu Aufgabe 1:

a). Würde sagen nach §249(1) Bilanzierungsflicht, da schon im Februar, also innerhalb von 3 Monaten!
50 TDM unter sonstige Rückstellungen
c.)Nach §255(4) mit 200 TGE unter A.I.2 zu bilanzieren

zu 2.g) würde sagen, Zinsen sind jedes Jahr zuzuschreiben, obwohl keine Einzahlung passiert!

zu 3. es könnten evtl Rückstellungen für Prozesskosten noch gebildet werden, da nicht bwz. nur sehr unsicher geliefert werden kann


jo, der Rest müsste passsen...no prob:)

Joe Offline



Beiträge: 15

07.03.2007 00:00
#4 RE: Aufgabe 2 Antworten

2 g) kann es sein, dass es da nicht ein Wahlrecht gibt?

Joe Offline



Beiträge: 15

07.03.2007 00:04
#5 RE: Aufgabe 2 Antworten

zu 3.
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/sc...-geschaefte.htm
Hier steht, dass man keine Rückstellungen bilden darf. Da noch nichts davon erwähnt ist, dass Verluste drohen.

Knipser Offline



Beiträge: 19

07.03.2007 18:29
#6 RE: Aufgabe 2 Antworten

zu 2.g) ja, könnte sein, du meinst dann über einen Arap-Posten!?

zu 3.) ah okay! ist eine drecksaufgabe!:)

Joe Offline



Beiträge: 15

07.03.2007 22:25
#7 RE: Aufgabe 2 Antworten

yep
beim anderen handelspartner ist es halt ein prap

Gast
Beiträge:

10.03.2007 18:58
#8 RE: Aufgabe 2 Antworten

2 (c) die Pflicht zur Wertaufholung existiert doch nur bei Kap.Ges. oder?

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